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   BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22   

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https://dejure.org/2023,19977
BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22 (https://dejure.org/2023,19977)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 (https://dejure.org/2023,19977)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22 (https://dejure.org/2023,19977)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 524 ZPO, § ... 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 2, 3 ZPO, § 140 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 700 BGB, §§ 488 ff. BGB, § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB, § 696 Satz 1 BGB, § 488 Abs. 3 BGB, § 256 ZPO, §§ 756, 765 ZPO, § 259 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, Nr. 2300 RVG-VV, Nr. 7002 RVG-VV, § 291 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Fortbestandes eines mit der Sparkasse geschlossenen Prämiensparvertrags; Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung; Unterliegen des Sparvertrags dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Prämiensparvertrag - Zum Ausschluss des Rechts der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung (sog. Verhältnisprämienstaffel)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 700 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 700 Abs. 1
    Feststellung des Fortbestandes eines mit der Sparkasse geschlossenen Prämiensparvertrags; Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung; Unterliegen des Sparvertrags dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verfrühte Kündigung eines Prämiensparvertrags

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streit um den Fortbestand eines Sparvertrags

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine einseitige Verlängerung der Dauer des Kündigungsausschlusses bei Sparvertrag mit Verhältnisprämienstaffel durch vertraglich zulässige Kontoabhebungen des Sparers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparvertrag nicht vorzeitig kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur ordentlichen Kündigung von Sparverträgen durch die Bank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 238, 47
  • NJW 2023, 3649
  • ZIP 2023, 1793
  • MDR 2023, 1257
  • WM 2023, 1603
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen (sogenannte Verhältnisprämienstaffel), ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74).

    Anders als in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74) sei die Höhe der Prämienstufen vorliegend nicht allein an die Dauer des Sparvertrags geknüpft und damit für die Parteien nicht von vorneherein berechenbar.

    aa) In zeitlicher Hinsicht ist auf den im Januar 2001 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22).

    Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN).

    Bei dem Vertragsantragsformular handelt es sich um einen Vordruck der Beklagten und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN).

    Die Formulierung "Ich werde monatlich ... einzahlen." enthält eine solche Verpflichtung nicht, was sich daran zeigt, dass die Klägerin nach Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr umgehend die Rückzahlung der monatlichen Sparrate - weil unterhalb der Grenze von 2.000 EUR liegend - verlangen könnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 29).

    Eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge wäre auch nicht interessengerecht (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 30).

    Dass mit Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr eine von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB abweichende Regelung für die Rückzahlung der Spareinlage getroffen worden ist, steht der Einordnung als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nicht entgegen (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 31).

    (a) Für Prämiensparverträge mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr hat der Senat bereits entschieden, dass diesen ein konkludenter zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu entnehmen ist (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.).

    Die Sparkasse soll dem Sparer den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien nicht jederzeit durch eine ordentliche Kündigung entziehen können (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 39).

    Demgegenüber kann ein Sparer trotz der unbefristeten Laufzeit des Vertrags redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 41 f.).

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8 und vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12).

    Dabei kann die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 19. November 2014, aaO Rn. 14 und Beschluss vom 21. Mai 2019 - VIII ZB 66/18, NJW 2019, 2468 Rn. 9).

    Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte (BGH, Urteile vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967 und vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 23).

    Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt und gleichzeitig mit dem Feststellungsantrag den nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen möchte (BGH, Urteile vom 31. Mai 2000, aaO und vom 19. November 2014, aaO).

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte (BGH, Urteile vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967 und vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 23).

    Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt und gleichzeitig mit dem Feststellungsantrag den nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen möchte (BGH, Urteile vom 31. Mai 2000, aaO und vom 19. November 2014, aaO).

  • BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21

    Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Auch der vorliegende Sparvertrag ist beiderseits interessengerecht so auszulegen, dass zum einen dem Sparer die günstige vertragliche Position zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 26), ihm zum anderen jedoch keine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird.

    Da dem Sparvertrag eine Zinsuntergrenze von 0% immanent ist (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 27 und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 27), lässt sich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage der Jahressparleistung und für den (ungünstigsten) Fall einer durchgehenden Nullverzinsung ohne weiteres ausrechnen, zu welchem Zeitpunkt die höchste Prämienstufe spätestens erreicht wird.

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, NJW-RR 2021, 230 Rn. 24, jeweils mwN).

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, aaO und Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9, jeweils mwN).

  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (BGH, Urteile vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48), kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Senatsurteil vom 1. August 2017 - XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260 Rn. 13).

    Soweit neben einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbstständige Bedeutung zu (Senatsurteil vom 1. August 2017, aaO).

  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Teilweise mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Abweisung des Antrags zu 5. Der Klägerin steht aufgrund der unberechtigten Kündigung der Beklagten wegen ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 24 mwN), der sich allerdings nur auf die Zahlung von 201, 71 EUR beläuft.
  • BGH, 18.01.2022 - XI ZR 505/21

    Rückzahlung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit zwei zwischen den Parteien

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 39).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Die Dauer des Kündigungsausschlusses und damit die Pflicht der Sparkasse zur Zahlung der Prämien bleibt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 87 zum konkludenten Ausschluss eines Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bei Bausparverträgen).
  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 39).
  • BGH, 20.12.2018 - VII ZR 69/18

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch bei Vermittlung dynamischer

  • BGH, 09.11.2017 - IX ZR 305/16

    Schadensersatz statt der Leistung: Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18

    Vorwerk ./. Amazon - Täuschung über Identität des Anbieters auf

  • BGH, 21.05.2019 - VIII ZB 66/18

    Bestimmung des Werts der Beschwer eines Vermieters bei einer Verurteilung zur

  • BGH, 28.10.1980 - VI ZR 303/79

    Mitfahrt im Krankenwagen - § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO,

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 234/99

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BGH, 30.06.1994 - LwZR 8/93

    Festsetzung der Beschwer des Beklagten im Berufungsurteil

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN).

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteile vom 16. Mai 2017, aaO und vom 25. Juli 2023, aaO, jeweils mwN).

    Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist, kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Senatsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 19 mwN).

    Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 24).

    Bei den Vertragsformularen handelt es sich um Vordrucke der Beklagten und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2023, aaO mwN).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der vorformulierten Vertragsteile und das Verständnis, das ihm verständige, normal informierte und angemessen aufmerksame, redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise beilegen (BGH, Urt. v. 9. Mai 2023, XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 17 m. w. N.; BGH WM 2023, 2137 Rn. 22; Urt. v. 25. Juli 2023, XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26; Urt. v. 5. Mai 2022, VII ZR 176/20, NJW 2022, 2467 Rn. 29 f.; Urt. v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn.119; Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 34).
  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN).

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteile vom 16. Mai 2017, aaO und vom 25. Juli 2023, aaO, jeweils mwN).

    Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist, kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Senatsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 19 mwN).

    Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 24).

    Bei dem Vertragsformular handelt es sich um einen Vordruck der Beklagten und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2023, aaO mwN).

  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 4 U 76/23

    Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!

    Daraus kann nicht hergeleitet werden, dass der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (BGH, Urteile vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 39; vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97 - vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98 - Rn 23f und vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 - Rn 23).

    aa) Der Antrag zu 1 festzustellen, dass der Prämiensparvertrag Nr. ... durch die Kündigungserklärung vom 25.06.2018 nicht beendet worden ist, ist nach Wortlaut und Sinn auf die Feststellung des zwischen den Parteien streitigen Fortbestandes des Prämiensparvertrages über den 30.09.2018 hinaus gerichtet und hat damit ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand (siehe zuletzt BGH, Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 19f, juris).

    Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht auch neben dem Feststellungsantrag zu 1, denn die damit begehrte Feststellung erstreckt sich nur auf den Fortbestand des Prämiensparvertrages bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 20, juris).

    b) Soweit die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 3 auch insoweit in Rede steht, als sie sich auf Sparraten für die Zeit nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz richtet, wird dies mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 41, juris) jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte das Sparkonto gesperrt hat.

  • BGH, 23.01.2024 - XI ZR 38/23

    Zurückweisung der Revision

    Die Vorschrift des § 696 Satz 1 BGB räumt dem Verwahrer nach ganz herrschender Meinung ein Kündigungsrecht ein (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 29, für BGHZ bestimmt; BeckOGK BGB/Schlinker, 1.10.2023, § 696 Rn. 8; Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., § 696 Rn. 1 und 6; Staudinger/Bieder, BGB, Neubearb.
  • BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1707/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Davon abgesehen sind die Prozesserklärungen der Klägerin, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, juris Rn. 18 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), so zu verstehen, die Klägerin habe durch zwei Instanzen einen eigenen Anspruch - wenn auch zuletzt mit der Maßgabe, dass im abgekürzten Leistungsweg an ihre eigene Gläubigerin geleistet werden solle (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, NJW 2023, 1287 Rn. 29 mwN) - geltend gemacht.
  • LG Trier, 06.11.2023 - 1 S 74/23

    Sparkasse darf Prämiensparvertrag nicht vorzeitig kündigen

    Für die Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Parteien das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten konkludent ausgeschlossen haben, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil v. 25.07.2023, XI ZR 221/22, juris - Rn. 34).
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